Übersicht über die geplanten Verschärfungen

1. Ausweitung der Schleierfahndung bzw. der anlasslosen Personenkontrollen und gegebenenfalls Durchsuchungs- und Festnahmebefugnisse von einem bisherigen Grenzbereich (30 km-Zone) auf das Landesinnere (§ 12)

Nicht so schlimm?
„Insoweit erweist es sich als verfassungsrechtlich nicht tragfähig, dass der Gesetzentwurf nicht einmal einen Versuch der näheren, restriktiveren Bestimmung der vorbeugend zu bekämpfenden Straftaten unternimmt.“ Stellungnahme von Prof. Dr. F. Roggan, Professur f. Strafrecht FH d. Polizei Brb.

„Damit wird jede rechtsstaatliche Unterscheidung von Störern und Nichtstörern aufgegeben und jeder Mensch auf Straßen in Brandenburg kann […] auf allen Straßen, allein begründet durch „polizeiliche Erkenntnisse“ über mutmaßlich grenzüberschreitende Kriminalität, einer Identitätsfeststellung mit den zugehörigen Anschlussmaßnahmen, wie Durchsuchungen und Datenabgleich sowie einer hieraus folgenden Datenspeicherung unterworfen werden, was neben der mangelnden Bestimmtheit der Eingriffsbefugnis auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht. Prof. Dr. C. Arzt Direktor Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit

2. Erstmals explizite Meldeauflagen u. a. im Bereich des Versammlungsgesetzes (§ 15a); bis zu einem Monat kann die Polizei ohne richterlichen Beschluss und ohne großen Begründungserfordernissen Personen verpflichten, sich regelmäßig an einer Polizeistelle zu melden (zur Unterbindung der Teilnahme an Demonstrationen, Fußballspielen etc.).

Nicht so schlimm?
„[…] das faktische Untersagen der Teilnahme an dieser Versammlung anstelle milderer Maßnahmen wie der Sicherstellung vor Ort ist unverhältnismäßig und stellt zudem einen schwerwiegenden Eingriff in die von Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit dar. […] Die Maßnahme ist also nicht erforderlich und unangemessen und zudem mit Art. 8 GG nicht vereinbar. “  Prof. Dr. C. Arzt Direktor Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit

3. Legalisierung von Hauseinbrüchen für die Polizei, damit sie Spionagesoftware oder sonstige Überwachungsmöglichkeiten auf technischen Geräten anwenden kann (§ 23)

Nicht so schlimm?
„Die geplanten heimlichen Wohnungsdurchsuchungen – namentlich dann, wenn sie zu nachtschlafender Zeit bei anwesenden Wohnungsinhabern durchgeführt werden könnten – sind mit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unvereinbar und wären nach hier vertretener Ansicht deutlich verfassungswidrig.“ Stellungnahme von Prof. Dr. F. Roggan, Professur f. Strafrecht FH d. Polizei Brb.

4. Im Rahmen der „Terrorismus“-Abwehr: Massive Ausweitung der Eingriffsmöglichkeiten und Grundrechtseinschränkungen auf Grundlage von unbestimmten bzw. nicht näher definierten Merkmalen, die sich den vielfach im Kontext des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes kritisierten Begriffs der „drohenden Gefahr“ gleichen. (§ 28a bis § 28f):

Nicht so schlimm?
Schwerste Grundrechtseingriffe wie strafbewehrte Aufenthalts- und Kontaktverbote, Datenerhebung durch Eingriffe in informationstechnische Systeme und letztlich Freiheitsentziehung sind bei einer lediglich drohenden Gefahr verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.“ Stellungnahme Deutscher Anwaltverein

„Denn betroffen sind stets konkret nicht tatverdächtige Personen, was ein polizeiliches Handeln auch dann nicht zulässt, wenn man der begrifflichen Negation ein „noch“ voranstellt: Das Gesetzesvorhaben will aber genau dies, wenn es ganz erhebliche polizeiliche Eingriffsbefugnisse im Ergebnis auf „noch nicht tatverdächtigte Personen“ ausweitet“ Stellungnahme Neue Richtervereinigung

  • Menschen können von der Polizei weit im Vorfeld einer Gefahrensituation als Gefährder bzw. als drohende Gefahr eingestuft und so massiven Repressionen und Überwachungen ausgesetzt werden, u. a. Gewahrsamnahmen bis zu einem Monat, Aufenthaltsgebote und Kontaktverbote, Online-Überwachung mit Spionagesoftware.
  • Ausweitung der automatischen Kennzeichenfahndung
Ingewahrsamnahme bei Nichtbefolgen von Anordnungen - Nicht so schlimm?
„Denn unter Umständen kann es geschehen, dass eine Person nach § 28d PolG-E Brbg in Präventivhaft genommen wird (bis zu zwei Wochen mit einmalig möglicher Verlängerung um denselben Zeitraum) und in der gesamten Zeit keinen Anwalt (Pflichtverteidiger) bestellt bekommt.“ Stellungnahme Prof. Dr. C. Arzt, Direktor Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit
Aufenthaltsvorgabe - Nicht so schlimm?
„Vor allem aber zeigt sich, dass die geplante Regelung die Fiktion einer hinreichend sicher feststellbaren Störereigenschaft des Betroffenen in das Polizeigesetz einführt. Im Kern geht es dabei um die weitgehende Abschaffung der Begründungslast auf Seiten der Polizei, die im allgemeinen Polizeirecht gilt.“ Stellungnahme von Prof. Dr. F. Roggan, Professur f. Strafrecht FH d. Polizei Brb.

„Damit kann das „Aufenthaltsgebot“ […] durchaus den Charakter eines Eingriffs in die Freiheit der Person iSv Art. 2 II 2 GG, 104 GG erlangen; andernfalls handelte es sich um einen erheblichen Eingriff in die Freizügigkeit der Person iSv Art. 11 I GG. […] Nach der hier vertretenen Auffassung ist dies verfassungsrechtlich […] nicht zulässig.“ Stellungnahme Prof. Dr. C. Arzt, Direktor Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit

Kontaktverbot - Nicht so schlimm?
„...entspricht dies nicht den Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Soweit Satz 3 Nr. 2 b) es genügen lässt, dass ein Kontaktverbot gegen eine Gruppe ausgesprochen werden kann, ohne deren Mitglieder mit Name und Anschrift näher zu bestimmten, ergeben sich in der Umsetzung ebenfalls erhebliche Probleme mit dem Bestimmheitsgebot aus § 37 I VwVfG.“ Stellungnahme Prof. Dr. C. Arzt, Direktor Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit

5. Ausweitung der geheimdienstlichen Methoden bei der Polizei: Quellen-Telekommuniskationsüberwachung (TKÜ) u.a. mittels Einsatz von Spionagesoftware („Staatstrojaner“) und unter Ausnutzung von IT-Sicherheitslücken, um verschlüsselte Kommunikation zu überwachen. (§ 28e)

Nicht so schlimm?
„Vor dem Hintergrund ist der Gesetzentwurf verfassungsrechtlich schon im Ansatz problematisch, weil er eine Rechtsgrundlage für eine Maßnahme schafft, die aus tatsächlichen Gründen nicht legal durchzuführen sein dürfte. Aus der Perspektive des Schutzes der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ist ein derart blindes Vertrauen in die von den Ermittlungsbehörden einzusetzenden Staatstrojaner ohne einen rechtsstaatlich ausreichenden Überprüfungsmechanismus nicht hinnehmbar.Stellungnahme Dr. iur. Ulf Buermeyer, Landgericht Berlin, Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.

„Mehr noch, sollen hier zu polizeilichen Zwecken bewusst Sicherheitslücken in informationstechnischen Systemen ausgenutzt und diese gezielt nach Erkennen offen gehalten, um auch zukünftig informationstechnische Systeme infiltrieren zu können, Dies widerspricht auch der staatlichen Schutzpflicht für die betroffenen Grundrechte und den Aufgaben des BSI nach § 3 BSIG;“ Stellungnahme Prof. Dr. C. Arzt Direktor Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit

6. Ausweitung und längere Speicherzeiten (2 Wochen statt 48 h) der polizeilichen Videoüberwachung an öffentlichen Straßen und Plätzen und an ‚gefährdeten‘ Objekten und ihrer näheren Umgebung (der Umgebungsbegriff ist dabei in der Gesetzesbegründung tuelle Gesetzesentwurf, der nach wie vor drastische Verschärfungen beinhaltet, wurde vor kurzem vom Kabinett, also von den Minister*innen der rot-roten Landesregiebesonders hervorgehoben im Hinblick auf Kraftwerke und Flughäfen). Allein die Polizei entscheidet über die Erfordernisse einer Überwachung (§ 31).

Nicht so schlimm?
„Die zweiwöchige Speicherfrist würde eine Vielzahl unbeteiligter Personen über einen langen Zeitraum betreffen, die sich lediglich an einem der benannten Orte aufhalten, ohne dass sie selbst im Zusammenhang mit der Straftat stehen oder selbst eine begangen hätten. Daher ist die pauschale Erweiterung der Speicherfrist unter datenschutzrechtlichen Aspekten unverhältnismäßig und unzulässig..“ D. Hardge, Landesdatenschutzbeauftragte Brb

“ Die Ausweitung der Speicherungsdauer auf zwei Wochen durch Änderung des Satz 4 ist zunächst sachlich nicht begründet.“ Stellungnahme Prof. Dr. C. Arzt, Direktor Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit

7. Einsatz von Bodycams für die allein von der Polizei gesteuerten Aufnahme von Bild- und Tondaten (§ 31a)

Nicht so schlimm?
„Belastbare Daten und Untersuchungen über eine seit mehr als 15 Jahren angeblich stetig zunehmende körperliche Gewalt gegen Leib oder Leben von Polizeibeamtinnen und -beamten jenseits der durch eigene Anzeigen generierten Daten liegen nicht vor; […] Dabei sollte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass neue wissenschaftliche Untersuchungen über die Nutzung von Bodycams nahelegen, dass unter Umständen sogar mehr Übergriffe auf Polizeibeamtinnen und -beamte und teilweise auch eine Zunahme der Gewaltanwendung durch Polizeibeamte zu verzeichnen war […]“ Stellungnahme Prof. Dr. C. Arzt, Direktor Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit

„Die Befugnis Körperkameras auch in Wohnungen einzusetzen, wie es in § 44 Abs. 4 Satz 3 BbgPolG-CDU-E vorgesehen ist, sehe ich als unverhältnismäßig an. Es handelt sich dabei um einen Eingriff in die durch Artikel 13 Grundgesetz (GG) geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung.“ D. Hardge, Landesdatenschutzbeauftragte Brb

8. Ausweitung der durchgehenden Observation von Personen mit nun mehr als 72 h statt bislang 48 h (§ 32)

Nicht so schlimm?
„Hier werden einseitig die Voraussetzungen für erhebliche Grundrechtseingriffe abgesenkt, ohne dass erkennbar oder in der Begründung plausibel begründet würde, weshalb dies notwendig sein soll.“ Stellungnahme Prof. Dr. C. Arzt, Direktor Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit

9. Erweiterung der Öffentlichkeitsfahndung (Suche mittels Angaben von persönlichen Daten (Bilder, Personenbeschreibungen etc.)) ins Vorfeld einer vermuteten Straftat statt wie bislang allein zur Aufklärung von Straftaten (§44)

10. Einsatz von Handgranaten bzw. Sprengmitteln gegen Personen möglich (§ 69)


 

Unsere Kritik und einige Stellungnahmen:

  • Zum aktuellen Gesetzesentwurf  sind kurze Kritikpunkte unserer letzten Pressemitteilung zu entnehmen. Weiterhin sind Kritikpunkte in unserem Aufruf zusammengefasst.
  • Eine ausführliche Sammlung unserer Kritik stellt die Rubrik Fragen & Antworten bereit.

 

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