Fragen & Antworten

Warum sind die Verschärfungen so kritisch? Unsere Rubrik ‚Fragen & Antworten‘ hilft, sich zu informieren.

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Was ist das Brandenburgische Polizeigesetz
Das Brandenburgische Polizeigesetz (BbgPolG) regelt vor Allem die Befugnisse der Landespolizei zur „Gefahrenabwehr“, also wann und mit welchen Mitteln die Polizei Menschen kontrollieren, durchsuchen, überwachen, in Gewahrsam nehmen oder gegen Menschen Gewalt anwenden kann. Oft bevor eine Straftat überhaupt vorliegt, meistens bevor ein*e Richter*in darüber urteilt. Das aktuelle Gesetz ist bereits Ergebnis mehrerer früherer Verschärfungen in deren Rahmen der „Finale Rettungsschuss“, die Möglichkeit der Videoüberwachung und der Präventivgewahrsam für 48 Stunden, eingeführt wurden. Schon diese sind bisher nicht auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft worden oder hätten sich als wirksam erwiesen.

Das grundsätzliche Problem dabei ist, dass die Polizei damit schon faktisch eine Sanktionierung/Bestrafung vornimmt, zum Beispiel wenn sie jemanden festnimmt und erst im Nachhinein festgestellt wird, ob das verhältnismäßig war. Je umfangreicher die Befugnisse und Entscheidungsspielräume der Polizei sind, umso umfangreicher kann sie nach eigenem Ermessen Menschen sanktionieren. Damit befindet sich polizeiliches Handeln immer im Konflikt mit Grund- und Freiheitsrechten.
Was sind die aktuellen geplanten Verschärfungen?
Der Gesetzesentwurf zum neuen Polizeigesetz mit Begründung ist erst ein paar Tage alt und hier abzurufen. Eine Auflistung der geplanten Verschärfungen findet ihr hier:

1. Ausweitung der Schleierfahndung bzw. der anlasslosen Personenkontrollen und gegebenenfalls Durchsuchungs- und Festnahmebefugnisse von einem bisherigen Grenzbereich auf das Landesinnere (§ 12)

2. Erstmals explizite Meldeauflagen u. a. im Bereich des Versammlungsgesetzes (§ 15a); bis zu einem Monat kann die Polizei ohne richterlichen Beschluss und ohne großen Begründungserfordernissen Personen verpflichten, sich regelmäßig an einer Polizeistelle zu melden (zur Unterbindung der Teilnahme an Demonstrationen, Fußballspielen etc.).

3. Legalisierung von Hauseinbrüchen für die Polizei, damit sie Spionagesoftware oder sonstige Überwachungsmöglichkeiten auf technischen Geräten anwenden kann (§ 23)

4. Im Rahmen der „Terrorismus“-Abwehr: Massive Ausweitung der Eingriffsmöglichkeiten und Grundrechtseinschränkungen auf Grundlage von unbestimmten bzw. nicht näher definierten Merkmalen, die sich den vielfach im Kontext des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes kritisierten Begriffs der „drohenden Gefahr“ gleichen. (§ 28a bis § 28f):

  • Menschen können von der Polizei weit im Vorfeld einer Gefahrensituation als Gefährder bzw. als drohende Gefahr eingestuft und so massiven Repressionen und Überwachungen ausgesetzt werden, u. a. Gewahrsamnahmen bis zu einem Monat, Aufenthaltsgebote und Kontaktverbote, Online-Überwachung mit Spionagesoftware.
  • Ausweitung der automatischen Kennzeichenfahndung

5. Ausweitung der geheimdienstlichen Methoden bei der Polizei: Quellen-Telekommuniskationsüberwachung (TKÜ) u.a. mittels Einsatz von Spionagesoftware („Staatstrojaner“) und unter Ausnutzung von IT-Sicherheitslücken, um verschlüsselte Kommunikation zu überwachen. (§ 28e)

6. Ausweitung und längere Speicherzeiten (2 Wochen statt 48 h) der polizeilichen Videoüberwachung an öffentlichen Straßen und Plätzen und an ‚gefährdeten‘ Objekten und ihrer näheren Umgebung (der Umgebungsbegriff ist dabei in der Gesetzesbegründung besonders hervorgehoben im Hinblick auf Kraftwerke und Flughäfen). Allein die Polizei entscheidet über die Erfordernisse einer Überwachung (§ 31).

7. Einsatz von Bodycams für die allein von der Polizei gesteuerten Aufnahme von Bild- und Tondaten (§ 31a)

8. Ausweitung der durchgehenden Observation von Personen mit nun mehr als 72 h statt bislang 48 h (§ 32)

9. Erweiterung der Öffentlichkeitsfahndung (Suche mittels Angaben von persönlichen Daten (Bilder, Personenbeschreibungen etc.)) ins Vorfeld einer vermuteten Straftat statt wie bislang allein zur Aufklärung von Straftaten (§44)

10. Einsatz von Handgranaten bzw. Sprengmitteln gegen Personen möglich (§ 69)

Betrifft mich das neue Polizeigesetz?
Ja. Und das geht schon jetzt schneller als gedacht. Immer wieder geraten Daten friedlicher Fußballfans oder Demonstrationsteilnehmer*innen in polizeiliche Datenbanken, obwohl sie nur in der Nähe einer möglichen (!) Straftat festgestellt wurden. Diese Daten waren aber immer wieder Grundlage für Überwachungsmaßnahmen und Meldeauflagen, die die Bewegungsfreiheit und die Privatsphäre massiv einschränken.

Viele der geplanten Befugnisse würden einen noch größeren Personenkreis betreffen:

Beispielsweise die Ausweitung der Video- und Kommunikationsüberwachung sowie verdachtsunabhängige Personenkontrollen im öffentlichen Raum treffen immer auch Personen, die in keinerlei Zusammenhang mit einem „Gefahrenverdacht“ oder einer konkreten Straftat stehen. Gerade manche DDR-Bürger*innen können sich noch gut an das beklemmende Gefühl erinnern, wenn die Wände manchmal Ohren hatten. Möchten wir wirklich, dass ein*e Polizist*in, wenn vielleicht auch nur versehentlich, in unserer digitalen Wäscheschublade wühlt? Ein dauerhaftes Gefühl der Beobachtung (siehe Punkt 16. zur Videoüberwachung) schränkt die freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Nicht umsonst ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundrecht.

Im Fall des Staatstrojaners (siehe Punkt 15.) betrifft es sogar wirklich jede Person, die im Internet unterwegs ist, weil dieses Instrument Sicherheitslücken in ALLEN unseren Handys und Computern braucht. Diese können auch von kriminellen Hacker*innen entdeckt und benutzt werden.
Was sind 'unbestimmte Rechtsbegriffe' und was ist das Problem daran?
„Unbestimmte Rechtsbegriffe“ sind unkonkrete Formulierungen in Gesetzen die sehr weit auslegbar sind, auch „Gummiparagrafen“ genannt. Wenn diese die Voraussetzungen für weitreichende Eingriffe in die Grundrechte eines jeden Menschen sind, kann es gefährlich werden. In keinem anderen Bereich gibt es so viele unbestimmte Begriffe wie im Polizeirecht.

Diese widersprechen dem Bestimmtheitsgebot (Art. 20 II GG), das ein grundlegender Teil von Rechtsstaatlichkeit ist, um Willkür zu verhindern.

Im Alltag führen sie dazu, dass die Vorgaben für das Handeln der einzelnen Polizist*innen immer unklarer werden. Das bietet die Möglichkeit, unbegründete Eingriffe zu rechtfertigen und zu legitimieren. Ein Beispiel dafür ist die sogenannte „Schutzwaffe“ die laut § 27 Versammlungsgesetz auf Demonstrationen verboten ist. Sie stellt einen Gegenstand dar, der dazu geeignet ist, Menschen vor Maßnahmen der Polizei zu schützen. So können Sonnenbrillen und Regenschirme je nach Einschätzung der diensthabenden Polizist*innen entweder dazu taugen, vor dem Wetter oder Pfefferspray zu schützen. Schon in Gerichtsverfahren werden diese Gummiparagrafen oft sehr weit ausgelegt. Die Einschätzungen der Polizei gehen oft noch weiter.
Weiter öffnet dies Tür und Tor für eine politische Polizei, also eine Polizei die Aufgrund von politischen Einschätzungen und Weisungen, z.B. eines Innenministers oder einer Behördenleiterin, handelt und so missliebige politische Äußerungen, z.B. Demonstrationen, verhindert oder erschwert.
Verhindern Polizeigesetze Kriminalität und Terrorismus?
Es gibt viele Arten von Kriminalität. In der Diskussion um Polizeibefugnisse wird selten spezifiziert, welche konkreten Maßnahmen gegen welche Typen von Straftaten hilfreich seien. Belege für die Wirksamkeit der Befugnisse bleiben aus. Stattdessen wird ins Blaue hinein ein großer Katalog beschlossen, der ein komplexes, facettenreiches (Schein-)Problem lösen soll.
So machen Diebstahlsdelikte (37,5%), Betrug, Sachbeschädigung und Drogendelikte mit insgesamt 70% den überwiegenden Teil der Straftaten aus (siehe Polizeiliche Kriminalstatistik 2017). Besonders die Diebstahldelikte sind in Brandenburg in den letzten Jahren rückläufig. Straftaten gegen das Leben (0,1%), Sexualdelikte (1%) und Körperverletzung (10%) sind in der Strafstatistik ein kleinerer Bestandteil. Auch diese sind über die letzten 25 Jahre eher rückläufig. Dabei sind die letztgenannten Gewalttaten häufig Beziehungstaten. So ist es wahrscheinlicher, Opfer eines Angehörigen oder einer Person zu werden, mit der du in einer Beziehung stehst, als bei einem Terroranschlag verletzt zu werden oder von der sogenannten Grenzkriminalität betroffen zu sein.

Trotz der statistischen Erkenntnis wird die Bekämpfung des „Terrorismus“ oder der „Kriminalität“ zum Anlass genommen, Bedrohungsszenarien aufzubauen und für immer schärfere Gesetze zu plädieren. Anschläge aus den letzten Jahren, wie z.B. durch den NSU oder am Breitscheidplatz, werden ins Feld geführt, auch wenn es keine Anzeichen dafür gibt, dass der Polizei die nötigen Befugnisse gefehlt hätten, um diese zu verhindern. Im Gegenteil: Es gab in beiden Fällen genügend Wissen und Daten weit im Vorfeld. Bessere Behördenarbeit lässt sich nicht durch neue Befugnisse herbeizaubern.

Nicht nur im Falle Brandenburgs waren sich versammelte Expert*innen auf der Fachtagung des Verfassungsschutzes Brandenburg im Juni 2018 darüber einig, dass eine breit angelegte Präventionsarbeit zivilgesellschaftlicher und staatlicher Akteure entscheidend ist, um Radikalisierung und damit Anschläge zu verhindern. Ein Beispiel für eine wirksame präventive Maßnahme ist die Resozialisation. Wenn diese wirklich gelingt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass zumindest erneutes straffällig werden verhindert wird. Auch Erkenntnisse soziologischer und psychologischer Forschung können helfen, um geeignete staatliche Vorbeugemaßnahmen in die Wege zu leiten. Unabhängig davon darf nicht vergessen werden, dass  ‚Kriminalität‘ und ‚Terrorismus‘ in erster Linie ein gesellschaftliches Problem ist, was langfristig auch nur gesellschaftlich statt polizeilich zu lösen ist. Das Polizeigesetz ist der falsche Rahmen für die Ursachenbekämpfung von Kriminalität und Terrorismus. Beispielsweise wird eine Videokamera nicht eingreifen, wenn eine Straftat geschieht und Menschen, die kein Interesse daran haben, Teil einer rechtsstaatlich organisierten, demokratischen Gesellschaft zu sein, werden sich durch polizeiliche Schikanen kaum eines Besseren belehren lassen. Allerdings sorgen solche Gesetzesentwürfe dafür, staatliche Macht zu demonstrieren und Sicherheit zu propagieren – zumindest, was die gefühlte Sicherheit der potentiellen Wähler*innen angeht. Universale Sicherheit aber kann nur eine Lüge sein, egal, wie viele Gesetze man erlässt.

Allerdings öffnet ein Gesetz mit diffusen Bestimmungen Tür und Tor für allerlei Grundrechtsverletzungen seitens der Polizei.

Was ist Terrorismus im Sinne dieses Gesetzes?
Der Terrorismusbegriff in deutschen Gesetzen ist der Prototyp eines „unbestimmten Rechtsbegriffs“. Als Reaktion auf die RAF wurde 1976 ein ganzes Bündel neuer Normen ins deutsche Strafrecht eingeführt, dabei auch der Rechtsbegriff der „terroristischen Vereinigung“. Mitgliedschaft als auch Gründung einer solchen sind illegal, das regelt §129a. Wer bis dahin eine terroristische Straftat vorbereitete, konnte nicht verhaftet werden – die Person hatte ja nichts getan und den Behörden blieb nichts übrig, außer auf eine Straftat „zu warten“. Die Charakteristika und die Ziele solcher Vereinigungen, die nun in §129a aufgezählten sind, sind breit aufgestellt – der Katalog der Bezugstaten ist mit den Jahren stetig erweitert worden.

So lieferte §129a beispielsweise 2007 im Vorfeld des G8 die Rechtfertigung für Razzien bei vielen linken Gruppen – schließlich ist nach §129a auch Terrorist*in, wer so eine Veranstaltung angeblich „erheblich zu stören oder zu verhindernden“ vor hat.
Der Begriff „Terrorismus“ ist  daneben politisch unterschiedlich besetzt, deswegen gibt es eine Unmenge an Definitionen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags schreibt: „Eine allgemein gültige und akzeptierte Definition des Terrorismus lässt sich nicht finden“. Der Begriff lässt sich also ohnehin nahezu beliebig auslegen: Politiker*innen  bezeichneten nach dem G20 Gipfel in Hamburg Menschen, die dort Barrikaden anzündeten oder in Polizeigewalt verwickelt waren, als Terroristen. Als „demokratische Freiheitskämpfer“ bezeichnen teils dieselben Politiker*innen aber diejenigen, die in der Ukraine auf dem Maidan exakt dasselbe taten. Auch historisch hat der Begriff eine Umdeutung erfahren: Während der Aufklärung meinte er ausschließlich Handlungen, die von einem Staat ausgingen, auch heute ist von „Terrorregimen“ und staatlichem Terror die Rede. Gleichzeitig sind vor Allem in westlichen Ländern hiermit meistens Feinde eines Staates gemeint – mit einem Begriff, der eine Spannbreite von IRA bis Mao abdeckt, lässt sich politisch nahezu beliebig rangieren. Heute betrachtet der Republikanische Anwaltsverein den $129a als Allzweckwaffe staatlicher Verfolgung, Verfahren werden oft eingestellt und dienen eigentlich nur der Ausforschung oppositioneller Gruppen, er öffnet Tür und Tor für allerlei Überwachungsmaßnahmen.
Wegen der politischen Instrumentalisierung des Begriffs stellt die gesonderte Verfolgung von Straftaten, die als Terrorismus gelabelt werden, notwendig eine politische Justiz dar, die immer wieder Missbrauch und Willkür nach sich gezogen hat. Ab dem Moment, wo der Begriff „Terror“ in einem Polizeigesetzt auftaucht, das präventive Eingriffsrechte regelt, wird Recht also zum politischen Instrument, auch in Brandenburg.
Was soll das mit dem Gefährder?
Der „Gefährder“ ist vor allem ein Arbeitsbegriff in der Polizeiarbeit und bei anderen Sicherheitsbehörden – das BKA oder die Landespolizei bezeichnet aufgrund bestimmter Erkenntnisse eine Person als Gefährder. Zum Beispiel, wenn die Person im „terroristischen“ Spektrum eine besondere Rolle spielt oder die Person vermutlich bald eine schwere Straftat begeht – hier reicht das Spektrum von Völkermord bis Steuerhinterziehung. Es handelt sich also um einen politischen Begriff, der mehr oder minder aus der Gemengelage unterschiedlicher Zuständigkeiten von Polizei und Nachrichtendiensten entstanden ist. Die Bundesregierung hat dennoch bestimmte Kriterien aufgestellt und das „Gefährderprogramm“ in der deutschen Polizei basiert auf diesem Begriff, obwohl es keine Legaladefinition gibt – also keine gesetzliche Defintion. Das bedeutet, alle Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutzämter, Landeskriminalämter, Bundesnachrichtendienst, Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Militärischer Abschirmdienst u.a.) können mit eigenen Definitionen arbeiten und danach entscheiden – die örtlichen Polizeidienststellen können dann auf Basis der Landesgesetze handeln. Im Grundgesetz ist ziemlich genau geregelt, welche Gesetze der Bund verabschieden darf und welche die Länder. Ins Polizeirecht darf der Bund nicht reinreden – deswegen gibt es auch keine einheitliche Definition des Gefährders. Um das zu erreichen, müsste das GG erst geändert werden und das ist ziemlich schwierig. Es ist zwar möglich, so eine Legaldefinition ins Bundeskriminalamt- oder Bundespolizeigesetz zu schreiben, aber die einzelnen Länder müssten sich daran dennoch nicht halten. Deswegen versuchen Bund und Länder sich informell über den Begriff einig zu werden. Das heißt aber noch immer nicht, dass sich örtliche Polizeibehörden auf diese Definition berufen müssen.

Kurz und gut bzw. schlecht: Wer ein Gefährder ist, ist rein rechtlich Auslegungssache der ermittelnden Beamt*innen in deiner Kommune und in deinem Bundesland.Wenn dieser Begriff nun in der Landesgesetzgebung wie im Brandenburger Polizeigesetz auftaucht, wird er also auch von der jeweiligen Landesregierung – je nach politischer Motivation – mitbestimmt. Oder eben gar nicht. Der „Gefährder“ ist also ein ähnliches Konstrukt wie der „Terrorismus“ (siehe oben) und ebenfalls Teil einer politischen Justiz, was die Gewaltenteilung in Frage stellt, im Einzelfall schnell zu Missbrauch führt und eine universale Rechtfertigung zum Beispiel für präventive Überwachung durch Polizeibehörden hergibt. In Wahrheit sprechen solche unklaren Konstrukte aber eben auch dafür, dass die Sicherheitsbehörden ihre Arbeit nicht gründlich machen und lieber Willkür und eventuelle Rechtsbrüche in Kauf nehmen, statt ein komplexes Problem so genau zu untersuchen, dass geeignete Maßnahmen und Instrumente gefunden werden können. Im Fall NSU oder Anis Amri konnte man unschwer verfolgen, dass die Ermittlungen aufgrund von Zuständigkeitsrangeleien und schlechter Kommunikation erfolglos geblieben sind – obwohl man Anis Amri längst als Gefährder identifiziert hatte, Beate Ztschäpe und die anderen Nazis so eines Labels hingegen wohl nicht bedurften.

Medial ruft der Begriff so etwas wie eine omnipräsente Bedrohungslage aus – überall in Deutschland lauern scharenweise Gefährder, Terroristen oder Schläfer – die gefunden und im Besten Fall abgeschoben werden sollen, auf jeden Fall gibt es dringlichen Handlungsbedarf. Der Bevölkerung wird es mulmig und Einwander*innen schreckt das im Besten Fall ab. Einer Politik, die Migration und Flucht nach Deutschland verhindern will und Wähler*innenstimmen über Sicherheitsrhetoriken und Freund-Feind-Polemiken gewinnt, kommt das natürlich entgegen. In Polizeibehörden, die einen blinden Fleck hinsichtlich ihres strukturellen Rassismus haben, führen solche unklaren und unverbindlichen Begriffe dazu, dass Personen aufgrund ihrer Ethnie, Stereotypen oder ihrer sozialen Herkunft noch massiver gelabelt und entsprechend bedrängt werden – oder eben aufgrund ihrer politischen Einstellung und Initiative.

Warum werden gerade bundesweit Polizeigesetze verschärft?
Die Angleichung der unterschiedlichen Polizeigesetzt der Länder ist eine Initiative des Bundesinnenministeriums. Darüber hinaus haben sich die Innenminister auf der Innenministerkonferenz 2017 ein „Musterpolizeigesetz“ gewünscht, an dem sich alle Landesgesetze orientieren sollten, das sorgt dann für „einheitliche Sicherheitsstandards“. Die föderale Struktur der Gefahrenabwehr ist als Reaktion auf die Machtkonzentration im Faschismus entstanden. Das Musterpolizeigesetz würde in die entgegengesetzte Richtung wirken. Da es sich am, ebenfalls gerade novellierten, BKA-Gesetz orientiert, enthielte es die ganze Bandbreite elektronischer Überwachungsmöglichkeiten, von optischer und akustischer Wohnraumüberwachung, über Online-Durchsuchung und Telekommunikationsüberwachung bis hin zur elektronischen Fußfessel und eine zentralisierten Bevorratung von Daten. Dessen Durchsetzung aber ist politisch langwierig, und so fangen die einzelnen Länder einfach schon mal an. Was die Neuerungen an den Landespolizeigesetzen jetzt schon vereint, sind die Vorverlegung des Eingriffszeitpunkts und die Erweiterung von Eingriffsbefugnissen mittels der Rechtsfigur der „drohenden Gefahr“ oder des „Gefährders“. Zu befürchten ist, dass die Landesgesetzgebungen sich nun – sozusagen unter Zugzwang einerseits und einander legitimierend andererseits – gegenseitig hochspiralen und die Polizeibehörden immer größere Anwendungsspielräume für geheimdienstliche und militärische Befugnisse bekommen: bis sie dann nach einem gültigen „Muster“ mit unsäglich vielen und breiten Befugnissen vereinheitlicht werden.

Eingriffsbefugnisse orientieren sich immer eher an der (teilweise spontanen, subjektiven) Bewertung von Menschen und ihrer vermuteten oder potentiellen („drohenden“) Gefährlichkeit – im Zusammenspiel mit der Erweiterung und Ermächtigung zu technischen Maßnahmen, bergen die Gesetzesnovellen ein hohes Missbrauchspotential und greifen gravierend in die Grundrechte ein.

Grundsätzlich zielen die geplanten oder bereits realisierten Polizeigesetzesänderungen der Länder also auf einen Umbau von Polizei- und Sicherheitsrecht. Auf der anderen Seite zielen sie allzu deutlich auf eine außerparlamentarische gesellschaftliche Opposition und auf die Freiheit des Individuums in all ihren Facetten. Angesichts einer sich insgesamt zuspitzenden Situation – soziale und ökonomische Krisen, Klimawandel, nicht endende Kriege und veränderte Migrationsbewegungen – scheint das der wahre Hintergrund für die Verschärfungen zu sein: Falls für all diese Probleme keine politische Lösung gefunden wird, bereitet man im Hinterzimmer eine autoritäre vor.

Übersicht der Polizeigesetzesänderungen in den Bundesländern
bereits verabschiedet:
  • Baden-Württemberg, November 2017: Intelligente Videoüberwachung, Quellen-TKÜ, TKÜ, Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot, elektronische Fußfessel, Explosivmittel
  • Bayern, Juli 2017: Intelligente Videoüberwachung, Drohnen, Gewahrsamsverlängerung, Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot, elektronische Fußfessel, erweiterte DNA-Analyse, Postsicherstellung, verdeckte Ermittler und V-Leute, Explosivmittel
  • Hessen, Juni 2017: Onlinedurchsuchung, automatisierte Datenauswertung, Meldeauflagen, Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot, elektronische Fußfessel
  • Mecklenburg-Vorpommern, März 2018: Aufenthaltsanordnung, elektronische Fußfessel, Body-Cams
  • Rheinland-Pfalz, Juni 2017: Videoüberwachung ausgeweitet, automatisierte Kennzeichenerfassung, Body-Cams
 
in Planung
  • Bremen: Videoüberwachung ausweiten, TKÜ, Quellen-TKÜ, elektronische Fußfessel,
  • Niedersachen: Gewahrsamsverlängerung, Quellen-TKÜ, Onlinedurchsuchung, Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot, elektronische Fußfessel
  • NRW: Videoüberwachung ausweiten, Gewahrsamsverlängerung, verdachtsunabhängige Kontrollen, TKÜ, Quellen-TKÜ, Onlinedurchsuchung, Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot, elektronische Fußfessel, Taser
  • Saarland: Quellen-TKÜ, elektronische Fußfessel, Videoüberwachung ausweiten
  • Sachsen: intelligente Videoüberwachung mit Gesichtserkennung, automatisierte Kennzeichenerfassung, TKÜ, Meldeauflagen, Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot, elektronische Fußfessel, DNA-Analyse, Explosivmittel,
  • Sachsen-Anhalt: Meldeauflagen, Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot, elektronische Fußfessel
  • Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein: genauere Inhalte noch unbekannt
  • Thüringen: derzeit keine Verschärfung geplant
Verhindern richterliche Vorbehalte Polizeiwillkür?
Nein, die Erfordernisse, richterliche Beschlüsse zur Durchführung von Maßnahmen einzuholen, können kaum die Kritik an den Polizeigsetzesverschärfungen mindern.

Zur Erklärung: Richterliche Beschlüsse müssen – wenn richterliche Vorbehalte im Polizeigesetz stehen oder wenn es rechtliche Urteile über bestimmte Maßnahmen gibt – von der Polizei eingeholt werden, um eine Erlaubnis zur Durchführung der Maßnahmen zu bekommen.

Warum sind richterliche Vorbehalte nicht ausreichend und keine generelle Absicherung gegen zu starke und willkürliche Verletzung von Grundrechten?

  • Vorneweg, es gibt nach wie vor viele (geplante) Eingriffsbefugnisse, die keinen richterlichen Beschluss zur Bedingung haben (Meldeauflagen, Öffentlichkeitsfahndung)
  • Richterliche Beschlüsse werden oft unter Zeitdruck ausgestellt – eine intensive, sachgerechte Beschlussfindung braucht aber Zeit. So können schnell schwerwiegende Fehler bzw. Fehleinschätzungen passieren.
  • Die Informationen, die Richter*innen vorliegend haben, stammen allein von den Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft oder Polizei). D.h. es gibt nur belastende bzw. für die Maßnahmen sprechende Aspekte, die Richter*innen für ihre Einschätzung nutzen können – es liegt nahe, dass so einseitige richterliche Beschlüsse eher der Regelfall sind als die Ausnahme.
  • Die polizeilichen Grundrechtseinschränkungen wie die geplante 4 Wochen Präventiv-Gewahrsamnahme sind de facto außergerichtliche Bestrafungen, auch mit richterlichen Beschluss. Denn ein richterlicher Beschluss kann kein „ordentliches“ Gerichtsverfahren ersetzen, bei dem nicht nur Staatsanwalt sondern auch die Verteidigung Grundlagen liefern, um ein abschließendes und – im Idealfall – abgewogenes, gerechtes Urteil zu fällen. Mit immer mehr Befugnissen zur Repression tritt die Polizei an die Stelle der bestrafenden Justiz: Die Gewaltenteilung wird untergraben.
  • Die aktuellen Verschärfungen beinhalten insbesondere im Terrorparagraf die Absenkung von Begründungserfordernissen für die Polizei. Schwammige Begriffe à la „drohende Gefahr“ sollen nun klären, warum welche polizeilichen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Das führt dazu, dass auch die Anforderungen bei der richterlichen Begründung für Maßnahmen geringer werden. Denn auf Grundlage von schwammigen Begriffen kann sowohl die Polizei und als auch die Justiz vieles rechtfertigen.
Ausweitung der Schleierfahndung
Die Schleierfahndung ist ein Instrument der anlasslosen Kontrolle. Mit beliebigen bzw. zufälligen Kontrollen will die Polizei vermeintliche Kriminelle ausfindig machen. In Brandenburg wird die Schleierfahndung bislang innerhalb eines Grenzbereichs durchgeführt, der max. 30 km von der polnischen Grenze entfernt ist. Dort kann die Polizei dich anlasslos anhalten, um deine Identität festzustellen. Im günstigsten Fall musst du nur deinen Ausweis zeigen. Wenn die Polizei meint, dass deine Identität nicht zu genüge festgestellt ist, kann sie deine Sachen oder dein Auto durchsuchen. Die Polizei kann sich dann merken, dass du zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort warst und auch etwas von dir mitnehmen, vielleicht ja dein Telefon.
Nun möchte man das gleiche aber auch ohne Anlass an Hauptverkehrswegen dürfen – in bestimmten Gebieten in ganz Brandenburg, wo genau, wird erstmal noch nicht gesagt. Wenn dich also deine Eltern aus einem anderen Bundesland besuchen kommen oder wenn eine Freundin aus Berlin mit dem Auto nach Potsdam fährt, kann es sein, dass sie angehalten und im schlimmsten Fall durchsucht werden.
Es gibt Städte, die liegen in der 30 km-Zone. Zum Beispiel Cottbus. Aus Cottbus berichten Menschen, die nicht als Deutsch oder Weiß wahrgenommen werden, von massiven Kontrollen und Bedrängnissen, ebenso geht es politischen Aktivist*innen. Für rassistische Eingriffe und politisch motivierte Schikanen hätte die Polizei nach dieser Gesetzesänderung also noch mehr Platz.
Einführung von Bodycams
Der Gesetzesentwurf befähigt die Polizei, „Bild- und Tonaufzeichnungen durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel„, also durch sogenannte Bodycams, durchzuführen. Demnach soll während des polizeilichen Einsatzes mittels Bodycam kontinuierlich gefilmt werden, wobei nur dann die Filmdaten wirklich längerfristig gespeichert werden, wenn der/die Polizist*in die Speicherfunktion auslöst. Die Ausstattung mit Bodycams ist kostenintensiv (ca. 1.000 Euro Anschaffungskosten pro Kamera ohne Berücksichtigung der Betriebs- und Bildverarbeitungskosten).Für die Einführung von Bodycams wird argumentiert, dass zum einen die Gewalt gegen Polizeibeamt*innen zunähme und Bodycams Beamt*innen schützen. Zum anderen wird betont, dass Bodycams auch das Verhalten der Polizeibeamt*innen in positiver Art beeinflussen, so dass diese Straftaten seitens der Polizei verhindern würden.Die Polizei bezieht sich hierbei auf die polizeiliche Kriminalstatistik, diese erfasst jedoch Ermittlungsverfahren – also auch eingestellte – und nicht tatsächliche Straftaten. Daneben bezieht sie sich an vielen Stellen auf „Opfer-“zahlen, nicht aber auf die Anzahl von Fällen: Beispielsweise gibt es sei 2008 immer weniger Fälle von Widerstand, da Polizist*innen aber oft in Teams unterwegs sind, steigen die Opferzahlen, wenn sogleich das ganze Team gezählt wird. Darüber hinaus sind zwei Drittel der angegriffenen „Opfer“ von Widerstand, Bedrohungen oder Beleidigungen, also von Bagatelldelikten, bei denen es kaum zu körperlicher Gewalt oder gar zu Todesfällen kommt – seit 2015 gab es keine Tötungsdelikte an Polizist*innen, Fälle versuchter Tötung und Körperverletzung nehmen ab.Weiterhin sind die Aufzeichnungen von Bodycams als Beweismittel problematisch, da sie einerseits nachträglich manipuliert werden können, indem beispielsweise bestimmte Passagen ausgelassen werden oder weil Beamt*innen ihre Cams während des Einsatzes in bestimmten Situation abschalten oder einfach verdecken könnten. Die Polizeigewerkschaft sorgt sich derweil, inwiefern Bodycams etwa zur Kontrolle von Polizeibeamt*innen Verwendung finden könnten…

Auch im Fall der Bodycams ist die subjektive und spontane Einschätzung von Beamt*innen ausschlaggebend dafür, ob durch das Speichern der Daten in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird oder nicht. Die betroffenen Personen werden nicht darüber informiert, ob Aufzeichnungen von ihnen von der Polizei gespeichert werden.

Verschärfung von Meldeauflagen
Wenn eine Meldeauflage verhängt wird, bedeutet das, dass sich die betreffende Person für einen Zeitraum lang z.B. täglich zu einer bestimmten Uhrzeit bei einer Polizeidienststelle persönlich zu melden hat. Bekannt sind solche Maßnahmen v.a. aus dem Fußballkontext – bereits bekannte Täter sollen so davon abgehalten werde, beispielsweise zu einem Derby zu reisen. Der neue Gesetzesentwurf sieht Meldeauflagen insbesondere auch bei vermutlich eintretenden Verstößen gegen das Versammlungsgesetz vor bzw. auch in Situationen, „in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von einer bestimmten Person die Gefahr ausgeht“ (Webseite Polizei). Wenn dich so eine Auflage betrifft, kannst du also auch nicht zu einer Demonstration reisen. Die Meldeauflagen dürfte die Polizei dann für die Dauer eines Monats verhängen, ohne, dass hierüber eine Richterin entscheiden muss. Grundlage für Meldeauflagen sind allein die polizeiliche Datenbank und Vermutungen der Polizei.

Schon jetzt gibt es die Möglichkeit von Meldeauflagen, damals offiziell eingeführt um Ausschreitungen von Hooligans im Ausland zu verhindern. Faktisch wurden diese Meldeauflagen aber hauptsächlich gegen bekannte politische Aktivist*innen eingesetzt. Im Vorfeld der Proteste gegen den G8-Gipfel in Genua 2001 wurden an vielen Orten Menschen gezwungen, eine Woche an ihrem Wohnort zu bleiben. In vielen Fällen, auch in Brandenburg, waren darunter Menschen, die zwar in irgendwelchen Dateien der Polizei standen, aber nie wegen einer Straftat verurteilt wurden. In Bayern war jemand z.B. in einer „Gewalttäter Links“-Datei, weil er oft als Demonstrationsanmelder auftrat und wurde mit Meldeauflagen belegt. Die Grundlagen für solche polizeilichen Einschätzungen sind nicht nachvollziehbar, und konnten nur im Nachhinein ernsthaft gerichtlich überprüft werden. Das ist zu spät, selbst wenn in vielen Fällen die Maßnahme im Nachhinein als unverhältnismäßig eingeschätzt wurde.

Die massive Ausweitung von Meldeauflagen auch auf das Inland, machen es noch einfacher, politisch nicht gewollten Protest einfach zu verhindern. Wer gegen eine Meldeauflage verstößt, könnte dann auch in Gewahrsam genommen werden. So ein Gesetz bedroht nicht nur deine Freizügigkeit und die Versammlungsfreiheit, sondern setzt auch die Unschuldsvermutung außer Kraft.
Ausweitung von Kontaktverboten und Aufenthaltsvorgaben
Wenn eine Richterin oder ein Richter zustimmt, kann die Polizei dir nach dem Gesetzesentwurf untersagen, Kontakt zu bestimmten Personen aufzunehmen, dich an bestimmten Orten aufzuhalten oder auch bestimmen, wo du dich aufzuhalten hast. Man will damit verhindern, dass vermeintliche Terroristen in die Nähe von beispielsweise Flughäfen oder Weihnachtsmärkte gelangen.

Kontaktverbote wurden eigentlich bei Fällen von Stalking oder Belästigung eingesetzt. Nun will man damit verhindern, dass sich Kriminelle oder „terroristische“ Gruppen organisieren können. Um ein Kontaktverbot und ein Aufenthaltsver- oder gebot konsequent durchzusetzen, müssten weitere Observations- und Überwachungsmaßnahmen angewendet werden, um sicherzustellen, dass sich die Person beispielsweise nicht drei zusätzliche Mobiltelefone besorgt und sich wirklich immer an diesem Ort und an jenem Ort nicht aufhält. Damit ist das Kontaktverbot oder die Aufenthaltsvorgabe eher eine Sprungbrett für weitere Maßnahmen.

Auch oppositionelle Gruppen aus dem linken Spektrum werden regelmäßig nach polizeilichem Ermessen als irgendwie terroristisch eingeschätzt – mit Vorliebe im Vorfeld von Veranstaltungen wie Gipfeltreffen. Wenn du so einer Gruppe angehörst und ein Kontaktverbot bekommst, kannst du dich vermutlich nicht mehr mit deinen Freund*innen organisieren und bist sozial isoliert und sicherlich darfst du dich am Ort der Demonstration nicht aufhalten, wegen deines Aufenthaltsverbots. Vermutlich würdest du dich an die Auflage halten, damit du in Zukunft von der Polizei in Ruhe gelassen wirst und wieder in Ruhe leben kannst. Fraglich ist allerdings, ob eine Person, die einen Anschlag plant, wegen eines solchen Verbots davon absehen würde, ihn auch durchzuführen. Und fraglich ist dann, was uns so ein Gesetz eigentlich einbringt.

Geheimdienstliche Methoden für die Polizei: Quellen-TKÜ, Staatstrojaner und Hauseinbrüche
Eine sogenannte Quellen-TKÜ (TKÜ: Telekommunikationsüberwachung) bedeutete, dass die Polizei beispielsweise auf dein Handy eine Software aufspielt, von der du nichts merkst, die aber Daten, noch bevor sie verschlüsselt werden, an die Polizei übermittelt. Also zum Beispiel deine What‘s App-Nachrichten. Außerdem kann die Polizei dann auf alle auf dem Gerät gespeicherten Daten zugreifen – z.B. deine privaten Fotos. Die Software, die hierzu benutzt wird, sieht keine Begrenzungen auf beispielsweise Kommunikationsdaten vor, denn so eine Software erfordert die Möglichkeit, Daten auf dem überwachten Gerät zu verändern. Das Zielgerät nur zu beobachten, ist technisch unmöglich. Dadurch können „digitale Beweise“ ohne weiteres verfälscht, vernichtet oder untergeschoben werden. Die Polizei greift also zwangsläufig über etwaige Ermittlungsziele hinaus in deine Privatsphäre ein. Um so eine Software auf dein Handy zu spielen, muss die Polizei das Gerät allerdings am Besten in die Hände bekommen: dazu könnte die Polizei dann bspw. in deine Wohnung einbrechen, wenn du nicht da bist (… und dein Handy wie immer dort liegen lässt, vielleicht finden Sie aber auch andere interessante Dinge) oder die Software aufspielen, wenn du z.B. verhaftet wirst. Zusammen mit der präventiven Quellen-TKÜ werden also auch Hauseinbrüche legalisiert.

Wenn das Aufspielen eines Staatstrojaners nicht direkt erfolgen soll, sondern über das Internet, müssen dafür Sicherheitslücken in allen Betriebssystem für alle internetfähigen Geräte auf dem Schwarzmarkt gekauft und diese Lücken auch offen gehalten werden. Sicherheitslücken wurden und werden aber auch von anderen genutzt, z.B. Kriminellen Hackern, zur Wirtschaftsspionage, Erpressern und anderen Geheimdiensten. So wird im Zweifel mehr Schaden angerichtet, als verhindert wird.

Detailliertere Informationen hierzu findest du hier beim Chaos Computer Club.

Ausweitung der Überwachung des öffentlichen Raums
Die bisherigen Erfahrungen mit der Videoüberwachung haben gezeigt, dass diese keine Kriminalität verhindert, sondern diese, wenn überhaupt, nur örtlich verschiebt. Eine weitergehende Videoüberwachung führt also dazu, dass sich Kriminalität an Orte verlagert, die bisher eher als „sicher“ galten. An Orten, die man ohne Kamera als sicher wahrgenommen hat, sorgt man sich dann eben doch – das Aufstellen der Kamera muss ja einen Grund haben. Damit gibt Videoüberwachung also eher Anlass dafür, wiederum eine universale Bedrohungslage zu suggerieren, um die man sich aber kümmere und der man zur Not ja mit weiteren Gesetzesverschärfungen oder noch mehr Überwachung entgegenwirken kann.

Nach dem neuen Gesetzentwurf soll Videomaterial nicht mehr 48 Stunden, sondern zu Ermittlungszwecken generell zwei Wochen aufbewahrt werden. Darüber hinaus sollen Kameras nicht mehr nur an „gefährdeten“ Objekten, sondern auch dort aufgestellt werden, von wo aus man auf solche Objekte „Einfluss nehmen“ können soll. Im ländlichen Raum könnten das dann ganz schön weitläufige Gebiete sein  –  viele Wege führen zu Flughäfen oder zu Kraftwerken. In der Stadt geht es dann um Gebiete rund um Bahnhöfe oder den Weihnachtsmarkt. Schneller als gedacht sind dann ganze Innenstädte flächendeckend überwacht. Im Zusammenhang mit Gesichtserkennungssoftware, die gerade z.B. im Bahnhof Berlin Südkreuz erprobt wird, lassen sich dann umfassende Bewegungsprofile automatisiert erstellen.

Die wenigen Studien, die es zur Wirksamkeit von flächendeckender Videoüberwachung gibt, zeigen alle, dass sie keine Auswirkung auf die Kriminalität haben und auch in Bezug auf die Aufklärungsquote zu keinem eindeutigen Ergebnis kommen. Trotz diesem dürftigen Kenntnisstand wird in Kauf genommen, dass die gesamte Bevölkerung gefilmt wird und die Bilder aufbewahrt werden. Mit zukünftigen Analyseprogrammen werden wir dann vielleicht demnächst von der Polizei kontrolliert und durchsucht, weil ein Algorithmus errechnet hat, dass wir zu lange irgendwo rumstanden, uns zu hektisch bewegten, uns das Falsche zu lange angeschaut – oder die falsche Hautfarbe haben. Sicher ist sicher.

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